Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1302Paragraph 1302
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim StillliegenParagraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden vonDas weiße gewöhnliche Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins bis 3 braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
Die Lichter gemäß § 3.23 brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.Die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 23, brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068356