Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1601Paragraph 1601
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01Paragraph 16 Punkt 01
Vermeidung von Wellenschlag
Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1.04 und 11.05 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.Vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 04 und 11 Punkt 05 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.48 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 3, kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 48, erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068373