Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1602Paragraph 1602
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.02Paragraph 16 Punkt 02
Durchfahren der Schleusen
Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Ziffer 5 und 8).
Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.
Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Ziffer 2, genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen. Für Kleinfahrzeuge gilt diese Verpflichtung nur bei Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen.Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Ziffer eins,) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen. Für Kleinfahrzeuge gilt diese Verpflichtung nur bei Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen.
Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28 a, genannten Signalen folgende Signale zu beachten:
das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,das Vorsignal (Ziffer 6,) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,
das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.das Abrufsignal (Ziffer 7,), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.
Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
zwei Festlichter:
Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf an der Wartelände im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Vorhafen warten;
zwei Taktlichter:
voraussichtlich beide Schleusen benützbar; das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die rechte, das Folgende die linke Schleuse zu benützen;
links Festlicht, rechts Taktlicht:
voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
links Taktlicht, rechts Festlicht:
voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
zwei Festlichter:
bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;bis zum Abruf nach Litera b, oder c warten;
links Festlicht, rechts Taktlicht:
zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
links Taktlicht, rechts Festlicht:
zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28 a, aufgeführten Signalen das Vorsignal (Ziffer 9,) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.
Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:
Festlicht:
bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;
Taktlicht:
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; entsprechend den Einfahrtssignalen in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Vorhafens auf Einfahrt warten.
Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.
Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein.
Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.
Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.
Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.
Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 7, dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.
Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.
In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.
Schlagworte
Vorsignal, Treibstoff
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098948