Rechtstracker.at

§ 1604 WVO

Fassungen
15.09.2009 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160415.09.200931.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160407.06.200814.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 160413.08.200506.06.2007 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1604

Inkrafttretensdatum

15.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 04

Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

  1. Ziffer eins
    Vorsignale und Abrufsignale (Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
  2. Ziffer 2
    Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
  4. Ziffer 4
    Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
  5. Ziffer 5
    Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
  6. Ziffer 6
    Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m dürfen dazu abweichend von Ziffer 2, neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
  7. Ziffer 7
    Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m Rettungswesten zu tragen.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40110568