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§ 1605 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160507.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160513.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1605

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 05

Verbände

  1. Ziffer eins
    Schubverbände dürfen nicht schleppen.
  2. Ziffer 2
    Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
    1. Litera a
      längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
    2. Litera b
      in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit
    mitgeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
  6. Ziffer 6
    Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 2, enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098951