Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1607Paragraph 1607
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.07Paragraph 16 Punkt 07
Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.
Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.Für Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer eins,) verboten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068379