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§ 1608 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160807.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160813.08.200506.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
§ 160801.05.200512.08.2005 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1608

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 08, Schwimmkörper

  1. Ziffer eins
    Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet des Paragraph 11 Punkt 14, verboten.
  2. Ziffer 2
    Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins und unbeschadet des Paragraph 11 Punkt 14, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
    1. Litera a
      der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
    2. Litera b
      alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
    3. Litera c
      der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
    4. Litera d
      vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins und unbeschadet des Paragraph 11 Punkt 14, ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068380