Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1701Paragraph 1701
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01Paragraph 17 Punkt 01
Ankern und Festmachen
Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
Bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle ist
das Fahrzeug durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098954