Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.05Paragraph 2 Punkt 05
Kennzeichen der Anker
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.Ziffer eins, gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068219