Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stillliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.Für die Fahrt bei Nacht gelten die Paragraphen 3 Punkt 08 bis 3 Punkt 19, für das Stillliegen bei Nacht die Paragraphen 3 Punkt 20 bis 3 Punkt 28,
Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stillliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42.Für die Fahrt bei Tag gelten die Paragraphen 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 36, für das Stillliegen bei Tag die Paragraphen 3 Punkt 36 a bis 3 Punkt 42,
Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.Die Paragraphen 3 Punkt 21, 3 Punkt 25, 3 Punkt 28, 3 Punkt 37 und 3 Punkt 42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.