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§ 301 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30113.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

römisch eins. Allgemeines

Paragraph 3 Punkt 01

Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Fahrt bei Nacht gelten die Paragraphen 3 Punkt 08 bis 3 Punkt 19, für das Stillliegen bei Nacht die Paragraphen 3 Punkt 20 bis 3 Punkt 28,
    Für die Fahrt bei Tag gelten die Paragraphen 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 36, für das Stillliegen bei Tag die Paragraphen 3 Punkt 36 a bis 3 Punkt 42,
    Die Paragraphen 3 Punkt 21, 3 Punkt 25, 3 Punkt 28, 3 Punkt 37 und 3 Punkt 42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.
  2. Ziffer 2
    Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
  4. Ziffer 4
    Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
  5. Ziffer 5
    In diesem Abschnitt gelten als:
    1. Litera a
      „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30` hinter die Querlinie strahlt;
    2. Litera b
      „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30` strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30` hinter die Querlinie strahlt;
    3. Litera c
      „Hecklicht“: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;
    4. Litera d
      „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
    5. Litera e
      „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über dem Schiffskörper.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068220