Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 326Paragraph 326
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte vonParagraph 3 Punkt 26, Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gewöhnlicher weißer, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068245