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§ 326 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32613.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 326

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 26, Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von

Fischereifahrzeugen

Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gewöhnlicher weißer, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068245