Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 330Paragraph 330
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.30Paragraph 3 Punkt 30
Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, muss führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068249