Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.31Paragraph 3 Punkt 31
Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und mit einer Länge von weniger als 20 m Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068250