Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.32Paragraph 3 Punkt 32
Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen blaue Kegel mit der Spitze nach unten in einer gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebenen Anzahl führen.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, muss die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel gemäß Z 1 erfordert.Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Ziffer eins, befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel gemäß Ziffer eins, erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068251