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§ 332 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 332

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 32

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen blaue Kegel mit der Spitze nach unten in einer gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebenen Anzahl führen.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
  3. Ziffer 3
    Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, muss die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Ziffer eins, befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel gemäß Ziffer eins, erfordert.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068251