Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.45Paragraph 3 Punkt 45
Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068265