Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 346Paragraph 346
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.46Paragraph 3 Punkt 46
Notzeichen
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
(SOS);
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß § 4.01 Z 4.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 4,
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068266