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§ 347 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34713.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 47

Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. Ziffer eins
    Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P“. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 21 und 3 Punkt 37 genannten Fahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068267