Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 347Paragraph 347
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.47Paragraph 3 Punkt 47
Verbot des Stillliegens nebeneinander
Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P“. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 21 und 3 Punkt 37 genannten Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068267