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§ 404 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40413.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 4 Punkt 04

Sprechfunk

  1. Ziffer eins
    Die Funkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Im internationalen Verkehr muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil (Donau) in der geltenden Fassung, an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
  4. Ziffer 4
    Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
  5. Ziffer 5
    Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Furten, Strecken mit geregeltem Verkehr und Fahrwasserengen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten (Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4,) geben.
  6. Ziffer 6
    Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068273