Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 501Paragraph 501
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01Paragraph 5 Punkt 01
Schifffahrtszeichen
Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß Paragraph eins Punkt 19, haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Ziffer eins, erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068275