Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 602Paragraph 602
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.02Paragraph 6 Punkt 02
Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098930