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§ 603 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60313.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 603

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. Begegnen, Kreuzen und Überholen

Paragraph 6 Punkt 03

Allgemeine Grundsätze

  1. Ziffer eins
    Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
  2. Ziffer 2
    Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 04, 6 Punkt 05 und 6 Punkt 29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  3. Ziffer 3
    Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
  4. Ziffer 4
    Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, dass das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068280