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§ 604 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60413.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 604

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 04

Begegnen: Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  2. Ziffer 2
    Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  3. Ziffer 3
    Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
    1. Litera a
      bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
    2. Litera b
      bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
    Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben; der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.
  4. Ziffer 4
    Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
    1. Litera a
      „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
    2. Litera b
      „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  5. Ziffer 5
    Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 05, müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Ziffer 3 und die Schallzeichen gemäß Ziffer 4, erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  6. Ziffer 6
    Die Ziffer eins bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068282