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§ 605 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60513.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 05

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, können
    1. Litera a
      zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
    2. Litera b
      zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
    von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der gemäß Paragraph 6 Punkt 04, gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.
    Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
  2. Ziffer 2
    In den Fällen gemäß Ziffer eins, müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    1. Litera a
      „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    2. Litera b
      „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04
      Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  3. Ziffer 3
    Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
    1. Litera a
      mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
    2. Litera b
      mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 04
      Ziffer 3,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  4. Ziffer 4
    Muss angenommen werden, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Ziffer 3, wiederholen.
  5. Ziffer 5
    Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
  6. Ziffer 6
    Die Ziffer eins bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068283