Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 621Paragraph 621
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.21Paragraph 6 Punkt 21
Verbände
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.
Für Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord ist das Fahren im Koppel- oder Schleppverband verboten. Das Fahren im Koppel- oder Schleppverband ist nur beim Abschleppen des Fahrgastschiffes bei Havarien zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098933