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§ 621 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62107.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 62113.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 621

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 21

Verbände

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
  4. Ziffer 4
    Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.
  5. Ziffer 5
    Für Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord ist das Fahren im Koppel- oder Schleppverband verboten. Das Fahren im Koppel- oder Schleppverband ist nur beim Abschleppen des Fahrgastschiffes bei Havarien zulässig.

Schlagworte

Koppelverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098933