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§ 621 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62107.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 62113.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 621

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 21, Verbände

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
  4. Ziffer 4
    Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068299