Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 623Paragraph 623
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IV. Fährenrömisch vier. Fähren
§ 6.23Paragraph 6 Punkt 23
Regeln für Fähren
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068302