Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 624Paragraph 624
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusenrömisch fünf. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: AllgemeinesParagraph 6 Punkt 24, Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt § 6.07.Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt Paragraph 6 Punkt 07,
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung bezeichnet durch:
das Zeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Zeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Schlagworte
Brückenöffnung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068303