Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 625Paragraph 625
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.25Paragraph 6 Punkt 25
Durchfahren fester Brücken
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch:
das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
das Zeichen D.1b (Anlage 7),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen.
Ist die Öffnung gemäß lit. a bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.Ist die Öffnung gemäß Litera a, bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie gemäß lit. b bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.Ist sie gemäß Litera b, bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Ziffer 2, bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068304