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§ 626 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62613.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 626

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 26

Durchfahren beweglicher Brücken

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
    Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  4. Ziffer 4
    Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
    1. Litera a
      ein oder mehrere rote Lichter:
      Verbot der Durchfahrt;
    2. Litera b
      ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
      die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
    3. Litera c
      ein oder mehrere grüne Lichter:
      Erlaubnis zur Durchfahrt;
    4. Litera d
      zwei rote Lichter übereinander:
      der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;
    5. Litera e
      ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
    6. Litera f
      zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten.
  5. Ziffer 5
    Die roten Lichter gemäß Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068305