Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 626Paragraph 626
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.26Paragraph 6 Punkt 26
Durchfahren beweglicher Brücken
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
ein oder mehrere rote Lichter:
Verbot der Durchfahrt;
ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
ein oder mehrere grüne Lichter:
Erlaubnis zur Durchfahrt;
zwei rote Lichter übereinander:
der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;
ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß Litera a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten.
Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.Die roten Lichter gemäß Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068305