Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 628aParagraph 628 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.28aParagraph 6 Punkt 28 a
Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
Rote Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.Rote Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Schlagworte
Einfahrt, Lichtzeichen
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068308