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§ 633 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63313.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 633

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 33, Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß Paragraph 6 Punkt 30, einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
  2. Ziffer 2
    Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton“ und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne“ geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Ziffer 2, geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a, hören,
    1. Litera a
      wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
    2. Litera b
      wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Ziffer 2, eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068313