Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 633Paragraph 633
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sindParagraph 6 Punkt 33, Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß Paragraph 6 Punkt 30, einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton“ und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne“ geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Z 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Ziffer 2, geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß § 6.32 Z 4 lit. a hören,Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a, hören,
wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Z 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Ziffer 2, eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068313