Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 707Paragraph 707
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.07Paragraph 7 Punkt 07
Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führt;10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt;
50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt;50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt;
100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt.100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt.
Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen, wird kein Mindestabstand gefordert.
Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068324