Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 708Paragraph 708
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.08Paragraph 7 Punkt 08
Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder 3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068325