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§ 802 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80207.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 80213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 802

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 8 Punkt 02, Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden:
    1. Litera a
      Art des Fahrzeuges;
    2. Litera b
      Name des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      Nationalität und amtliches Kennzeichen;
    4. Litera d
      Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);
    5. Litera e
      Tragfähigkeit;
    6. Litera f
      Länge und Breite;
    7. Litera g
      bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;
    8. Litera h
      Tiefgang;
    9. Litera i
      Fahrtroute;
    10. Litera j
      Beladehafen;
    11. Litera k
      Entladehafen;
    12. Litera l
      Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);
    13. Litera m
      Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
    14. Litera n
      Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
  2. Ziffer 2
    Die Angaben gemäß Ziffer eins, können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden:
    1. Litera a
      Name des Fahrzeuges;
    2. Litera b
      Nationalität und amtliches Kennzeichen.
  4. Ziffer 4
    Die Meldung gemäß Ziffer 3, kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.
  5. Ziffer 5
    Änderungen der Angaben gemäß Ziffer eins, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068327