Rechtstracker.at

§ 802 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80207.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 80213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 802

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 8 Punkt 02

Meldepflicht

  1. Ziffer eins
    Die Führer von Fahrzeugen und Verbänden, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen der ADN-Verordnung befördern, müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf dem vorgeschriebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. Litera a
      Art des Fahrzeugs;
    2. Litera b
      Name des Fahrzeugs;
    3. Litera c
      Standort, Fahrtrichtung (gegebenenfalls);
    4. Litera d
      Amtliches Kennzeichen; bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. Litera e
      Tragfähigkeit;
    6. Litera f
      Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. Litera g
      bei Verbänden: Art, Länge und Breite des Verbands;
    8. Litera h
      Tiefgang (nur auf Aufforderung)
    9. Litera i
      Fahrtroute;
    10. Litera j
      Beladehafen;
    11. Litera k
      Entladehafen;
    12. Litera l
      Beschreibung der beförderten gefährlichen Güter gemäß Beförderungspapier (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe bzw. Klassifizierungscode) sowie Menge eines jeden Guts. Bei Gütern der Klasse 1 müssen die Bruttomasse der die Stoffe und Gegenstände enthaltenden Verpackungen sowie die Nettomasse der explosiven Stoffe oder der in den Gegenständen enthaltenen explosiven Stoffe angegeben werden;
    13. Litera m
      vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. Litera n
      Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
    Auf besondere Aufforderung der im ersten Satz genannten Meldestellen hat der Schiffsführer Angaben über den Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs oder Verbands zu machen.
  2. Ziffer 2
    Die unter Ziffer eins, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  3. Ziffer 3
    Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  4. Ziffer 4
    Ändern sich die Angaben nach Ziffer eins, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Ziffer 5
    Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Einsatzkräften die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098937