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§ 901 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90113.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 901

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

9. Abschnitt

Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

Paragraph 9 Punkt 01

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines
    1. Litera a
      „Abfall/Abwasser“: Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;
    2. Litera b
      „Schiffsbetriebsabfall“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;
    3. Litera c
      „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;
    4. Litera d
      „zugelassene Annahmestelle“: Fahrzeug im Sinne des Paragraph eins Punkt 01
      Ziffer eins, oder Schifffahrtsanlage, die zur Sammlung von Schiffsbetriebsabfällen oder von Abfällen aus dem Ladungsbereich von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
    5. Litera e
      „Einheitstransport“: Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
  2. Ziffer 2
    Betrieb des Fahrzeuges
    1. Litera a
      „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;
    2. Litera b
      „Altöl“: gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder Hydrauliköl;
    3. Litera c
      „anderer öl- oder fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;
    4. Litera d
      „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus Kofferdämmen und aus Wallgängen;
    5. Litera e
      „häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;
    6. Litera f
      „Hausmüll“: aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste, Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    7. Litera g
      „Klärschlamm“: Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges entstehen;
    8. Litera h
      „separiertes Wasser“: durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;
    9. Litera i
      „Slops“: pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    10. Litera j
      „anderer Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den in Litera a bis g und i genannten Abfällen;
  3. Ziffer 3
    Ladungsbereich
    1. Litera a
      „Restladung“: flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;
    2. Litera b
      „Ladungsrückstände“: flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum entfernt werden kann;
    3. Litera c
      „Umschlagsrückstände“: trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);
    4. Litera d
      „ungereinigter Laderaum/Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung befindet;
    5. Litera e
      „besenreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    6. Litera f
      „nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände enthält;
    7. Litera g
      „vakuumreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner Laderaum enthält;
    8. Litera h
      „Reinigung“: Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Reinigungsstandard
      „besenrein“ oder
      „vakuumrein“ bei Laderäumen oder
      „nachgelenzt“ bei Ladetanks
      erreicht wird sowie die Beseitigung von Umschlagsrückständen
      außerhalb des Laderaumes;
    9. Litera i
      „waschen“: Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;
    10. Litera j
      „waschreiner Laderaum/Ladetank“: Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladung geeignet ist;
    11. Litera k
      „Waschwasser“: Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

Schlagworte

Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068328