Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 903Paragraph 903
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.03Paragraph 9 Punkt 03
Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer (§§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF) zulässig.Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer (Paragraphen 32 und 32 a des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 idgF) zulässig.
Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes der Einleitung oder Einbringung zu melden.Sind die in Ziffer eins, genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes der Einleitung oder Einbringung zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068330