Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 905Paragraph 905
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an AnnahmestellenParagraph 9 Punkt 05, Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen
Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der “Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schifffahrt” ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.Die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996).Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Paragraph eins, Ziffer 2, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,). Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.Hausmüll und Abwasser gemäß Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068332