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§ 905 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90507.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 90513.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 905

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9 Punkt 05, Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der “Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schifffahrt” ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
  2. Ziffer 2
    Die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
  3. Ziffer 3
    Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Paragraph eins, Ziffer 2, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,).
  4. Ziffer 4
    Hausmüll und Abwasser gemäß Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068332