Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 906Paragraph 906
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.06Paragraph 9 Punkt 06
Normen zur Behandlung von Abfällen
Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.
Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes folgende Werte nicht übersteigen:
abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l
biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit Nitrifikationshemmung) (BSB tief 5): 50 mg/l
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l
Diese Werte müssen durch eine Sonderbehandlung des Wassers erzielt werden; eine Verdünnung mit Wasser ist zu diesem Zweck nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068333