Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Die Vertragsstaaten sehen eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40068583