Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Wesentliche Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten bemühen undsich um einen sofortigen Schutz der in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Arten bemühen und
sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang römisch zwei aufgeführten wandernden Arten zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Dokumentnummer
NOR40068794