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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 149/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch drei

Gefährdete wandernde Arten: Anhang römisch eins

  1. Absatz eins,
    Anhang römisch eins enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
  2. Absatz 2,
    Eine wandernde Art kann in Anhang römisch eins aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
  3. Absatz 3,
    Eine wandernde Art kann aus Anhang römisch eins gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
    1. Litera a
      zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
    2. Litera b
      die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang römisch eins entfällt.
  4. Absatz 4,
    Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,
    1. Litera a
      diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
    2. Litera b
      die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;
    3. Litera c
      Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.
  5. Absatz 5,
    Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
    2. Litera b
      die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
    3. Litera c
      die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
    4. Litera d
      außerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
  6. Absatz 6,
    Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.
  7. Absatz 7,
    Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068795