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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 149/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch vier

Wandernde Arten, für die ABKOMMEN zu schließen sind:

Anhang römisch zwei

  1. Absatz eins,
    Anhang römisch zwei enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.
  2. Absatz 2,
    Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang römisch eins als auch in Anhang römisch zwei aufgeführt werden.
  3. Absatz 3,
    Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang römisch zwei aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, ABKOMMEN zum Wohl dieser Arten zu schließen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.
  4. Absatz 4,
    Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Maßnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
  5. Absatz 5,
    Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen ABKOMMENS.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068796