Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 21.07.2005 — BGBl. III Nr. 150/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.07.2005 BGBl. III Nr. 150/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.07.2005BGBl. III Nr. 150/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über DubliNet. Bei dauernden technischen Gebrechen können vorübergehend auch andere Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, die eine schnellere Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. In diesem Fall erfolgt die Kommunikation vorwiegend per Telefax. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der Gebrechen unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung von DubliNet zu unterrichten.

(2) Die Behörden verwenden im Laufe ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache, dies trifft sowohl auf alle Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20004262

Dokumentnummer

NOR40068821