Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40068822