Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 134/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens direkte Konsultationen mit dem Außenministerium der Republik Malta zu führen. Das Außenministerium der Republik Malta teilt der jeweiligen Vertretungsbehörde ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung bestehen oder nicht. Diese Stellungnahmen haben empfehlende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40068969