Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Metallbearbeitung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiter oder Metallbearbeiterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40069002