Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Lesen und Erstellen von Werkzeichnungen,
Ersatzteile und Maschinenelemente herstellen und einbauen,
Maschinen und Geräte zusammenbauen, montieren und in Betrieb nehmen,
Maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
Vorbereitung für die Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz,
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR40069003