Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2005 bis 31.10.2012 — BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200531.10.2012 BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 267/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Metalltechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
    1. Litera a
      eine mechanische Arbeitsprobe (Fertigkeiten in der Werkstoffverarbeitung von Hand und mit Maschine) nach Vorgabe inkl. Drehen, Fräsen und Schweißen,
    2. Litera b
      Zusammenbau der unter Litera a, gefertigten Maschinenteile.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit,
    3. Ziffer 3
      Ebenheit,
    4. Ziffer 4
      zielorientierte Planung und Ausführung des Arbeitsablaufes unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
    5. Ziffer 5
      fachgerechte Verarbeitung des Materials,
    6. Ziffer 6
      fachgerechte Montage und funktionsgerechter Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

20004285

Dokumentnummer

NOR40069006